Auszug aus der Satzung

Stand: März 2003

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Meißner Segelverein 1931 e.V." und ist in das Vereinsregister des AG Meißen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Meißen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder- und Jugendsportes, des Wasserwanderns (Fahrtenwettbewerb), des Fahrtensegelns, des Breitensportes, des Vereinslebens sowie der Sportbeziehungen über die Grenzen unseres Landes, insbesondere mit der Tschechischen Republik und der Republik Polen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher übungen und Leistungen verwirklicht.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab vollendeten 18. Lebensjahr. über einen schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung nach seiner mindestens 9-monatigen Probezeit als förderndes Mitglied. Es wird eine Aufnahmegebühr, deren Höhe in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt ist, erhoben. Während der Probezeit sind die Rechte des fördernden Mitgliedes dahingehend beschränkt, daß ein Bootsliegeplatz nur gegen eine Gebühr wie für Vereinsfremde gewährt wird.

§5 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Segelsport verbunden fühlen und den Meißner Segelverein durch materielle oder finanzielle Zuwendungen oder auf andere Art spürbar fördern. Fördernde Mitglieder erhalten nach Bestätigung des Vorstandes Hausrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§6 Ehrenmitglieder

Für besondere langjährige Verdienste um die Entwicklung des Meißner Segelvereins kann die Mitgliederversammlung den Titel "Ehrenmitglied" verleihen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit einem Mitglied Teile oder das gesamte Recht nach §8 Satz 1 vorübergehend aberkennen, wenn es mit seinem Gesamtverhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungsinhalte, den Verein bindende Verträge, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, die Bootshallenordnung, die Beitrags- und Gebührenordnung innerhalb und außerhalb des Vereins verstoßen hat. Aus dem selben Grund kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Mit dem Ausschluß verbunden ist die Kündigung des Liegerechts des Bootes einschließlich Bootszubehör und Bootshänger in der Bootshalle, dem Außengelände sowie dem Bootssteg.
Wer bis Jahresende mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist, wird ausgeschlossen. Das Recht auf Rückforderung ist davon unberührt.

§8 Mitgliedsrechte und -pflichten

Ordentliche Mitglieder haben das Recht aktiv am sportlichen und geselligen Leben des Meißner Segelvereins teilzunehmen und das Vereinsleben selbst mitzugestalten, Gebäude und Anlagen des Vereins sofern möglich zu nutzen und den Vorstand / erweiterten Vorstand sowie die Revisionskommission zu wählen bzw. in diese gewählt zu werden. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhen können von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden in der Beitrags- und Gebührenordnung ausgewiesen. Jedes Vereinsmitglied ist zur Leistung unbezahlter Arbeitsstunden verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden legt der Vorstand jährlich fest. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind mit einem Geldbetrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist, abzugelten. Mitglieder haben sorgsam mit den Anlagen, Geräten und Bauwerken umzugehen.

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglied- eine Stimme. Die übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Ankündigung am Aushang, der sich in der Bootshalle des Vereins in Meißen, Am Leinpfad neben der Eingangstür befindet, und an den 2 vorherigen monatlichen Zusammenkünften einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die monatlichen Zusammenkünfte erfolgen jeweils an dem letzten Dienstag im Monat um 19.30 Uhr. Eine Einladung dazu erfolgt nicht. Sie werden nicht durchgeführt in den Monaten Juli, August und Dezember.